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Die Stellungnahme der Verwaltung und der Antrag der SPD-Fraktion stimmen darin überein, dass die Besoldungsstufe des Amtes für den Ersten Bürgermeister der Gemeinde nicht willkürlich festgesetzt werden kann, sondern die Einstufung allein anhand der gesetzlichen Kriterien vorzunehmen ist. Die Stellungnahmen stimmen auch überein, dass es aus rechtlichen Gründen für die Einstufung unerheblich ist, ob sich der Amtsinhaber einarbeiten muss oder nicht. Die subjektiven Voraussetzungen des neuen Amtsinhabers spielen rechtlich keine Rolle.
Für die politische Bewertung der Besoldungsfrage darf aber dennoch auf die subjektiven Voraussetzungen des Amtsanwärters abgestellt werden, da die politische Bewertung selbständig neben der rechtlichen Bewertung der Besoldungsfrage stehen kann. Danach ist es durchaus opportun, das Lebensalter und die mangelnde Erfahrung des Amtsanwärters als Basis für eine Bewertung heranzuziehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass man dem Amtsinhaber eine Entwicklungsmöglichkeit aber auch eine Bewährungszeit geben sollte.
Rechtlich ist allerdings allein auf die objektiven Kriterien abzustellen. Danach sind für die Besoldung die mit dem Amt verbundenen Anforderungen maßgeblich:
- Einwohnerzahl,
- Umfang und
- Schwierigkeit
der Verwaltungstätigkeit.
I. Diese Kriterien stehen nicht isoliert in einem Verhältnis der Alternativität. Das bedeutet, dass die Gemeinde sich nicht eines der Kriterien heraussuchen und dann allein danach die Besoldungseinstufung vornehmen kann. Vielmehr sind diese Kriterien kumulativ in einer Gesamtschau zu berücksichtigen und hieraus ein Abwägungsergebnis zu ziehen. Daher stehen diese Kriterien in einer Wechselbeziehung dergestalt, dass beispielsweise ein weniger ausgeprägtes Kriterium durch ein Mehr bei den anderen Kriterien ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Ist also das Kriterium der Einwohnerzahl nur schwach ausgeprägt, kann dieses Defizit durch stärker ausgeprägte Kriterien Umfang und Schwierigkeit kompensiert werden. Das bedeutet aber auch andersherum, dass zum Ausgleich einer niedrigen Einwohnerzahl – die also deutlich unterhalb der rechnerischen Schwelle von hier 22.500 Einwohnern liegt – erhöhte Anforderungen an die anderen Kriterien Schwierigkeit und Umfang zu stellen sind, um in einer Gesamtschau zu einer Einstufung in der höheren der beiden verfügbaren Besoldungsstufen zu kommen. Sind alle Kriterien als wenig überdurchschnittlich zu bewerten, wird die höhere der beiden Besoldungsstufen nicht in Betracht kommen.
II. Auf Gröbenzell angewendet bedeutet dies, dass von der niedrigen Einwohnerzahl ausgehend, die Kriterien Umfang und Schwierigkeit so ausgeprägt sein müssen, dass das Weniger an Einwohnern in der Gesamtbetrachtung kompensiert wird. Die von der Verwaltung vorgetragenen Aspekte können aber in diesem Punkt nicht überzeugen. Im Einzelnen:
- Die Verwaltung begründet die erhöhte Einstufung mit der Tätigkeit als „geborener“ Verbandsrat im Amperverband (WVA und AVA). Der Amperverband ist als Zweckverband zuständig für die Wasser- und Abwasserversorgung der angeschlossenen Gemeinden. Diese Wasserversorgung ist kommunalrechtlich und verfassungsmäßig dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugeordnet. Aufgaben des eigenen Wirkungskreises haben die Gemeinden selbständig und in eigener Verantwortung zu regeln und zu bewältigen. Es handelt sich dabei um ureigene Zuständigkeiten der Kommunen. Jeder Bürgermeister ist also verpflichtet im Rahmen seiner Amtsführung für eine ordnungsgemäße Wasser- und Abwasserversorgung zu sorgen. Kommt die Gemeinde dieser Aufgabe dadurch nach, indem sie sich mit anderen Gemeinden in einem Zweckverband zusammenschließt, so erfüllt sie damit nur ihre ursprüngliche Verpflichtung. Die Aufgabenerfüllung durch einen Zweckverband soll dabei die Versorgung der Bevölkerung erleichtern. Die Tätigkeit des Bürgermeisters als „geborener“ Verbandsrat ist also keine zusätzliche Aufgabe, die er zu bewältigen hat, sondern nur eine bestimmte Form der Bewältigung ureigener Amtsaufgaben. Im Zweifel erleichtert der Zweckverband die Tätigkeit des hiesigen Bürgermeisters, da das operative Geschäft der Wasser- und Abwasserversorgung nunmehr nicht durch die Gemeinde sondern durch den Zweckverband erfüllt wird. Die Verantwortung für das Tagesgeschäft liegt aber auch nicht bei dem Gröbenzeller Bürgermeister, sondern wird derzeit von anderen Bürgermeistern im Zweckverband getragen (Abwasserverband: Vorsitz OB Germering; Stv. Bgm. Gilching / Wasserversrgung: Vorsitz Bgm Puchheim; Stv. Bgm. Eichenau). Der Bürgermeister wird zudem durch weitere GemeinderätInnen als Verbandsräte unterstützt. Mithin entlastet der Zweckverband den Umfang der Tätigkeit des Bürgermeisters uns stellt keine besonderen Schwierigkeiten für die Amtsführung dar, sondern erleichtert diese vielmehr.
- Ferner zählt die Verwaltung einige Problemstellungen auf, die mit der Umlandsituation der Gemeinde Gröbenzell begründet werden. Die infrastrukturellen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem MVV, die Lärmschutzproblematik im Zusammenhang mit der Bahnstrecke, die FFB 11, der Böhmerweiher und der Mobilfunk stellen keine besonderen Anforderungen an die Verwaltungstätigkeit. Hierbei handelt es sich um derzeit aktuelle aber punktuelle politische Fragestellungen. Diese Fragestellungen stellen keine dauerhaften Anforderungen an die Verwaltungstätigkeit des Bürgermeisters, sondern sind auf der politischen Ebene zu verorten und gehen nicht über das Maß hinaus, was Gemeinden vergleichbarer Größenordnung an Problemen zu bewältigen haben. Jede Gemeinde dieser Größenordnung hat im Zusammenhang mit Mobilfunk ähnliche Problemstellungen. Das Amt des Bürgermeisters hat auch keinen direkten Bezug zum MVV, da hier ausschließlich der Landrat in entsprechenden Gremien vertreten ist. Der einmalige Bau einer Lärmschutzeinrichtung am Gleiskörper rechtfertigt auch nicht die dauerhafte Hochbesoldung des Bürgermeisteramtes.
Vor diesem Hintergrund sind gerade keine derartig erhöhten Anforderungen nach Umfang und Schwierigkeit der Amtsführung erkennbar, die eine Kompensation der deutlich unterdurchschnittlichen Einwohnerzahl bewirken können. Vielmehr sind in die anzustellende Gesamtbetrachtung die niedrige Einwohnerzahl zusammen mit durchschnittlichen Anforderungen in Umfang und Schwierigkeit einzubeziehen. Aus dieser Gesamtschau kommt nur die Einstufung in B2 in Betracht.
Die Amtszulagen sollten wie von der Verwaltung vorgeschlagen festgesetzt werden. Dabei sei die Bemerkung erlaubt, dass der Verzicht von 20 % der Dienstaufwandsentschädigung monatlich (in Zahlen: etwa 100 €!) lediglich ein beschämendes Feigenblatt darstellt und an der Sache vorbeigeht. Es geht nicht darum, den Bürgermeister zu einem Pflichtopfer zu bewegen. Es geht allein um eine sachgerechte Bewertung der Besoldung auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Sparzwangs, der von der CSU-Mehrheit gebetsmühlenartig wiederholt wird.
Herr Rubenbauer hat keine gesicherte Anwartschaft auf die gleiche Besoldung, wie sein Amtsvorgänger. Es wird ihm daher auch keine persönliche finanzielle Einschränkung auferlegt. Eine spätere Neubewertung des Amtes soll ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden.
Michael Schrodi Mitglied des Finanzausschuss für die Fraktion der SPD im Gemeinderat
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