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An den 1. Bürgermeister der Gemeinde Gröbenzell Dieter Rubenbauer und die Mitglieder des Gemeinderates
Antrag: Behindertenbeirat
Beschlussvorschlag: Es wird ein Behindertenbeirat in Gröbenzell eingerichtet. Die näheren Einzelheiten zu Zusammensetzung, Aufgaben und Rechten regelt eine Satzung, welche von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat auf der Grundlage des beiliegenden Entwurfes erarbeitet wird und über welche zu gegebener Zeit gesondert zu entschieden sein wird.
Begründung:
In Deutschland leben ca. 8,6 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung, in der Praxis sind es weit mehr. In Gröbenzell ist also statistisch mindestens jede(r) 10. Mitbürger(in) betroffen, auch wenn viele Einschränkungen nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Die Bandbreite reicht von vorübergehenden Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit bis hin zu schwersten geistigen und/oder körperlichen Behinderungen ohne Aussicht auf Genesung. Bislang gibt es in Gröbenzell kein offizielles Gremium, das sich speziell der Bedürfnisse, Nöte, Ängste und Wünsche behinderter Menschen annimmt. Ein Arbeitskreis, der sich wie in den letzten Jahren für die Belange behinderter Menschen einsetzte, hat keinerlei Mitsprache- oder Mitwirkungsrechte auf kommunaler Ebene.
Wir sehen durchaus, dass es für die Bedürfnisse behinderter Menschen bereits jetzt verschiedene Anlaufpunkte gibt und hier eine ordentliche Unterstützung stattfindet. Wir meinen aber, dass die Anzahl der Betroffenen und ihre jeweils sehr eigene schwierige Lebenssituation eine zentrale und eigene Anlaufstelle in Gröbenzell erfordert, bei welcher unsere Mitbürger mit Behinderung wissen, dass sie die
optimale Information bekommen, und welche ihre Belange in der kommunalpolitischen Debatte spürbar vertritt. In diesem Sinne sehen wir den Beirat auch als ein wichtiges Werkzeug der Integration.
Aus diesen Gründen beantragt die SPD-Fraktion die Einrichtung eines Behindertenbeirates in Gröbenzell. Die Einzelheiten sind in einer Satzung zu regeln. Ein Entwurf einer solchen Satzung ist dem Antrag beigefügt, dieser Entwurf soll zum einen unsere Vorstellungen zu Zusammensetzung, Aufgaben und Rechten des Beirates näher erläutern, zum anderen als Arbeitsgrundlage für einen Satzungsentwurf der Verwaltung dienen.
Nach dem Entwurf soll der Beirat aus maximal sieben Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern bestehen und durch den Gemeinderat berufen werden. Aufgabe des Behindertenbeirats ist es, Anlaufstelle für die optimale Information der in Gröbenzell ansässigen Menschen mit Behinderung nebst deren Angehörigen zu sein, deren Interessen wahrzunehmen, Lösungsvorschläge für deren besondere Herausforderungen zu erarbeiten und den Gemeinderat, dessen Ausschüsse, die Bürgermeister sowie die Verwaltung in allen damit zusammenhängenden Fragen zu beraten. Darüber hinaus soll der Beirat in eigener Initiative Vorschläge oder Anregungen in die Diskussion einbringen können, die dann auf Antrag im Gemeinderat oder in den jeweils zuständigen Ausschüssen zu behandeln sind.
Michael Schrodi Fraktionsvorsitzender
Satzung über den Behindertenbeirat der Gemeinde Gröbenzell
Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: § 1 Aufgaben und Kompetenzen § 2 Zusammensetzung, Mitgliedschaft § 3 Bestellung § 4 Beendigung der Mitgliedschaft § 5 Konstituierung § 6 Geschäftsgang
§ 1 Aufgaben und Kompetenzen
(1) Es wird ein Behindertenbeirat gebildet. Er hat die Aufgabe, den Gemeinderat und die Verwaltung in allen Angelegenheiten, die die Situation von Menschen mit Behinderungen in Gröbenzell betreffen, zu beraten. (2) Der Behindertenbeirat wird durch den Ersten Bürgermeister in Angelegenheiten seines Aufgabenkreises beteiligt. Er kann selbst Maßnahmen und Projekte anregen. (3) Stellungnahmen, Vorschläge und Anregungen des Behindertenbeirates sind von dem zuständigen gemeindlichen Organ zu behandeln. Das Ergebnis ist dem Behindertenbeirat mitzuteilen. (4) Der Behindertenbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihm soll ein Budget zur Verfügung gestellt werden, dass er nach den für die Gemeinde geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften zu bewirtschaften hat.
§ 2 Zusammensetzung, Mitgliedschaft
(1) Der Behindertenbeirat besteht aus sieben Mitgliedern. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, beginnend mit der erstmaligen Berufung von Mitgliedern. (2) Die Tätigkeit im Behindertenbeirat ist ehrenamtlich. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Gemeindeverfassungsrechtssatzung. (3) Mitglied im Behindertenbeirat kann werden, wer a) den Hauptwohnsitz in Gröbenzell hat und behindert ist oder über Erfahrungen in der Betreuung behinderter Menschen verfügt; b) ohne Rücksicht auf den Hauptwohnsitz aufgrund von Ausbildung und/oder beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit in der Arbeit mit behinderten Menschen über eine besondere Sachkunde verfügt.
§ 3 Bestellung
(1) Die Gemeinde fordert durch öffentlichen Aufruf zur Bewerbung für den Behindertenbeirat auf. Die Bewerbungsfrist beträgt einen Monat seit Veröffentlichung des Aufrufs (Ausschlussfrist). (2) Bewerbungen sind schriftlich, jedoch nicht elektronisch, auf amtlichem Vordruck innerhalb der Bewerbungsfrist einzureichen. Sie können innerhalb der Frist und unter Beifügung des Vordrucks mit Einverständnis der sich bewerbenden Person auch von Vereinen und Verbänden der Behindertenarbeit vorgelegt werden. (3) Die Verwaltung prüft die Bewerbungen und schlägt dem Gemeinderat nach Anhörung der zuständigen Referentin / des zuständigen Referenten sieben Mitglieder sowie drei Nachrücker für die Bestellung in den Behindertenbeirat vor. Die Bestellung erfolgt in öffentlicher Sitzung, soweit erforderlich, ist bei Aussprache über die Bewerber die Öffentlichkeit auszuschließen. (4) Scheidet ein Beiratsmitglied aus, rückt der in der Reihenfolge als nächstes anstehende Bewerber nach. Abberufung und Neubestellung erfolgen durch den Ersten Bürgermeister und sind im Gemeinderat bekannt zu geben. (5) Ist die Nachrückerliste erschöpft, bleiben freiwerdende Beiratssitze unbesetzt. Sinkt die Mitgliederzahl unter drei, ist die Amtszeit des Behindertenbeirates vorzeitig beendet. Es soll unverzüglich eine Neuausschreibung erfolgen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Behindertenbeirat endet a) mit Ende der Amtszeit des Behindertenbeirates; b) bei Mitgliedern nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a mit Verlust des Hauptwohnsitzes in Gröbenzell; c) durch Abberufung auf Antrag oder von Amts wegen; d) ferner durch Tod.
§ 5 Konstituierung
(1) Zur jeweils ersten Sitzung einer Amtsperiode lädt der Erste Bürgermeister ein. (2) Der Behindertenbeirat wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 6 Geschäftsgang
(1) Die bzw. der Vorsitzende beruft den Behindertenbeirat nach Bedarf ein. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Geschäftsgang die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Gemeinderat Gröbenzell in ihren jeweils gültigen Fassungen entsprechend. Die Sitzungen des Behindertenbeirates sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Der Behindertenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (3) Die Einladung hat mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Sozialreferentin/ der Sozialreferent ist zu jeder Sitzung zu laden. (4) Über die Sitzungen sind Protokolle zu fertigen, aus denen zumindest Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Mitglieder, die beratenen Tagesordnungspunkte sowie die Ergebnisse ersichtlich sein müssen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder und der Erste Bürgermeister erhalten jeweils eine Ausfertigung.
Pressemitteilung vom 7. Dezember 2009
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